Allgemeine Lieferbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die LIEFERUNG UND MONTAGE VON MECHANISCHEN, ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN

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Brüssel, Januar 2014

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen: – „ Vertrag “: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung und Erbringung des Werkes sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen; – „ Vertragspreis “: der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 21, 43, 44 und 51 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen; – „ Grobe Fahrlässigkeit “: ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat; – „Schriftlich “: heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form; – „ Liefergegenstand “: Maschinen, Zubehör, Materialien, Artikel, Dokumentationen, Software sowie alle anderen Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind; – „ Montageort “: der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll, einschließlich angrenzende Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind; – „ Werk “: der Liefergegenstand, die Montage und jegliche andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt. PRODUKTINFORMATION

3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag schriftlich ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

4. Stellt eine Partei der anderen Partei, vor oder nach Vertragsschluss, Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden.

5. Der Hersteller stellt spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG

6. Im Vertrag vereinbarte Prüfungen des Liefergegenstandes vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

ORGALIME SI

9. Der Hersteller trägt alle Kosten für vor dem Versand des Liefergegenstandes durchgeführte Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

10. Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.

11. Der Besteller erbringt rechtzeitig Vorarbeiten, damit die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.

12. Der Besteller muss die Vorarbeiten gemäß Ziffer 11 nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand vor dem vereinbarten Montagebeginn eintrifft.

13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 59 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass: a) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde; b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheitsund Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten; c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung auf internationalem Standard hat; d) er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Montagebeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes er benötigt; e) er dem Hersteller kostenlos angemessene Büroflächen am Montageort zur Verfügung stellt, die mit Telefon- und Internetanschluss ausgestattet sind; f) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt; g) die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

15. Auf rechtzeitiges Verlangen des Herstellers hat der Besteller dem Hersteller kostenlos Hilfskräfte und Bedienpersonal, soweit im Vertrag ggf. vereinbart bzw. soweit für die Zwecke des Vertrages in angemessener Weise erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Die gemäß dieser Ziffer vom Besteller zur Verfügung gestellten Personen haben eigenes Werkzeug beizustellen. Der Hersteller haftet nicht für solche vom Besteller zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und auch nicht für deren Handlungen bzw. Unterlassungen.

16. Auf entsprechendes Verlangen hat der Besteller den Hersteller bei der Einfuhr und der Wiederausfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen des Herstellers umfassend zu unterstützen; dies gilt auch in Bezug auf Zollformalitäten. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.

17. Der Besteller gibt die erforderliche Unterstützung um sicherzustellen, dass das Personal des Herstellers rechtzeitig Visa und andere offizielle Einreise-, Ausreise- bzw. Arbeitsgenehmigungen und im Lande des Bestellers ggf. erforderliche Steuerbescheinigungen sowie Zugang zum Montageort erhält. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.

18. Spätestens bei Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes vom Herstellungsort durch den Hersteller ernennt jede der Parteien schriftlich eine Person, die sie am Montageort während der Arbeiten vertreten soll. Diese Vertreter halten sich während der normalen Arbeitszeiten am Montageort oder in der Nähe des Montageortes auf. Mangels abweichender Vereinbarung im Vertrag sind die Vertreter umfassend zur Vornahme von Handlungen für die jeweilige Partei berechtigt, soweit Angelegenheiten im Rahmen der Montagearbeiten betroffen sind. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen darauf Bezug genommen wird, dass eine Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat, ist der Vertreter stets berechtigt, eine solche Mitteilung für die von ihm vertretene Partei entgegenzunehmen.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS

19. Kann der Besteller absehen, dass er seine für die Durchführung der Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14-17, nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Grundes zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

20. Erfüllt der Besteller seine für die Durchführung der Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14-17, nicht fehlerfrei und fristgerecht, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 21, Folgendes: a) Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen. b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen. c) Befindet sich der Liefergegenstand noch nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand. d) Der Besteller hat dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne den Verzug fällig gewesen wäre. e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 47 noch 48 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.

21. Wird die Abnahme aufgrund der Nichterfüllung durch den Besteller gemäß Ziffer 20 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 73 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wiedergutzumachen. Sollte der Besteller aus einem Grund, der nicht dem Hersteller zurechenbar ist, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens; dies gilt auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Entschädigung darf den Teil des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

22. Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

23. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u. Ä. durch, die bei Änderungen der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften erforderlich werden oder bei Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.

24. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN

25. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 29 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

26. Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die Änderung genau beschreiben.

27. Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Abnahmefrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 22 zurückzuführen sind.

28. Verzögert sich die Abnahme aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Abnahme des Werkes nicht verzögert hätte.

29. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 23 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller verlangten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Abnahmefrist und auf andere Vertragsbestimmungen geeinigt haben.

GEFAHRÜBERGANG

30. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS® auszulegen sind. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes „Frei Frachtführer“ (FCA) an den vom Hersteller benannten Ort. Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

31. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen.

32. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

33. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 31 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 32 nicht nach oder verhindert er auf andere Weise die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.

34. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

35. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 31 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

36. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffer 31-35 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME

37. Das Werk gilt als abgenommen, a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 33 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben. Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar. Die Verpflichtung des Herstellers zur Montage des Liefergegenstandes am Montageort ist mit Abnahme des Werkes gemäß dieser Ziffer 37 erfüllt; etwaige Verpflichtungen zur Behebung von unwesentlichen Mängeln sind hiervon nicht berührt.

38. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

39. Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 37 oder 38 beginnt die in Ziffer 59 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß Ziffer 37 und 38 nicht.

VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS

40. Haben die Parteien statt eines Abnahmetermins eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll, beginnt eine solche Frist, sobald der Vertrag geschlossen ist und sämtliche, dem Besteller obliegenden, vereinbarten Vorbedingungen erfüllt wurden, wie z.B. in Bezug auf offizielle Formalitäten, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen oder ggf. vereinbarte Sicherheiten.

41. Kann der Hersteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die ihm obliegenden Verpflichtungen für die Abnahme bis zum Abnahmetermin zu erfüllen, hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Abnahmetermin zu nennen. Unterlässt der Hersteller eine solche Mitteilung, ist der Besteller berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

42. Der Hersteller hat Anspruch auf Verlängerung der Abnahmefrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf: a) einen in Ziffer 73 festgelegten Umstand oder b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 23 oder c) Änderungen gemäß Ziffer 25-29 oder d) die Einstellung der Erfüllung gemäß Ziffer 20, 51 oder 76 oder e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder auf einen anderen, dem Besteller zurechenbaren Umstand. Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Abnahmetermin eintritt.

43. Wird das Werk nicht zum vereinbarten Abnahmetermin fertig gestellt, hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede begonnene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch keinesfalls vor erfolgter Abnahme bzw. Beendigung des Vertrages nach Ziffer

44. Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er seinen diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Abnahme hätte erfolgen sollen, geltend macht. 44. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 43 zu fordern, und ist das Werk noch immer nicht abnahmebereit, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche für die Fertigstellung des Werkes setzen. Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht dem Besteller zuzurechnen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden, einschließlich indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 43, darf 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde. Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Abnahme des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 43 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 44 zu.

45. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 43 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 44 hinaus können seitens des Bestellers im Falle einer Verzögerung durch den Hersteller nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Herstellers vorliegt.

ZAHLUNG

46. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum wie folgt vorzunehmen: a) Bei Montage nach Zeitberechnung: – ein Drittel des vereinbarten Preises des Liefergegenstandes bei Vertragsschluss, – ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort anzeigt, und – das letzte Drittel bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort. Zahlungen für die Montage sind gegen monatliche Rechnungen vorzunehmen. b) Ist die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten: – 30 v.H. des Vertragspreises bei Vertragsschluss, – 30 v.H., wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort anzeigt, – 30 v.H. bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort, – der verbleibende Teil des Vertragspreises bei Abnahme.

47. Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert in Rechnung gestellt: a) jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Ausrüstung und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels; b) Auslösegeld, einschließlich angemessener Tagegelder für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage; Tagegelder sind auch bei Verhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall auszuzahlen; c) die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den üblichen Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers; d) die erforderliche Zeit für: – Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hinund Rückreisen des Personals des Herstellers, – Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat, – die tägliche Hin- und Rückfahrt des Personals des Herstellers zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist, – Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind; e) vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges; f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat; g) Kosten, die vom Hersteller vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und die auf Umständen beruhen, die nicht dem Hersteller zuzurechnen sind; h) zusätzliche Kosten auf Grund von zwingend anwendbaren Regeln der Sozialgesetzgebung im Lande des Bestellers; i) Kosten, Auslagen und Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Arbeiten, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind. Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß dieser Ziffer 47 (c) abzurechnen.

48. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der Vertragspreis alle unter Ziffer 47 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. In Ziffer 47 (f) bis einschließlich (i) aufgeführte Posten gelten als nicht im Vertragspreis enthalten und sind daher separat abzurechnen. Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.

49. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die dem Besteller zurechenbar sind, hat der Besteller den Hersteller für etwaige entstehende Zusatzkosten zu entschädigen; hierzu zählen u.a.: a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten; b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung; c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind; d) zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Personals des Herstellers; e) zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten; f) andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind. Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.

50. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.

51. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten fordern. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die zu ersetzenden Beitreibungskosten betragen 1 v.H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden. Im Falle verzögerter Zahlung oder der nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann der Hersteller, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu Zinsen und Ersatz der Beitreibungskosten gemäß dieser Ziffer 51, vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ein solcher Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

52. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 30.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME

53. Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er dennoch auf Verlangen des Bestellers, dann auf dessen Kosten, den Schaden zu beheben.

54. Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn bzw. andere Folgeschäden oder mittelbare Schäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

55. Nach Maßgabe der Ziffern 56-71 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. jede Abweichung (nachfolgend “Mangel/Mängel” genannt”) am Werk zu beheben, der/die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

56. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

57. Der Hersteller haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.

58. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung oder fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.

59. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die Nutzung des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, endet, mangels anders lautender Regelung in Ziffer 60, die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 18 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.

60. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 59 genannte Frist lediglich, soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Werkes andauert.

61. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 59 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 60 zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Werk, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Herstellers Folge zu leisten.

62. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 61 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffer 55-71 zu beheben. Die Mängelbehebung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden. Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben, sofern der Hersteller, nach Abwägung der Interessen beider Parteien, die Zusendung des Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort nicht für geeigneter hält. Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14-17 und 54 entsprechend. Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Hersteller den Versand des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

63. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Zugang zum Werk und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

64. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder einzelner Teile davon zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.

65. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Hersteller bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Werkes vom Montageort abweicht.

66. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

67. Hat der Besteller einen Mangel nach Ziffer 61 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstehen.

68. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen nach Ziffer 62 nicht nach, kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb der der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

69. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 68 fehl: a) kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder, sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf das Werk oder einen wesentlichen Teil davon verliert, b) kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde.

70. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 55-69 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 59 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.

71. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 55-70 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS WERK VERURSACHTE SCHÄDEN

72. Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, die vom Werk nach Abnahme verursacht werden und es sich im Besitz des Bestellers befindet. Weiterhin übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Hersteller von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Hersteller zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch das Werk verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dem Hersteller und dem Besteller unterliegt gleichwohl den Bestimmungen der Ziffer 78. Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.

HÖHERE GEWALT

73. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

74. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.

75. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 73 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

76. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

77. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

78. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/ die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

79. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Herstellers.

Dies ist eine Orgalime-Veröffentlichung. Orgalime ist der europäische Verband der Maschinenbau-, Elektro-, und Metallverarbeitungsindustrie. Alle Rechte vorbehalten © Editeur responsable : Adrian Harris, Director General ORGALIME – The European Engineering Industries Association Diamant Building, Boulevard A Reyers 80, B – 1030 Brussels Tel: +32 2 706 82 35 – Fax: +32 2 706 82 50 – secretariat@orgalime.org – www.orgalime.org

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